Patientenverfügung erstellen: Warum sie wichtig ist und wie Sie vorgehen

Ein Unfall oder ein Schlaganfall reicht, und plötzlich müssen andere über Ihre Behandlung entscheiden. Mit einer Patientenverfügung wissen sie, was Sie wollen. Was hineingehört, welche Form sie braucht und wo Sie sie hinterlegen.
Älteres Paar hält am Küchentisch die Hände ineinander, daneben ein aufgeschlagenes Notizbuch mit Stift.
Foto:
Yan Krukov / Pexels

Ihre Mutter liegt nach einem Schlaganfall auf der Intensivstation. Sie kann nicht sprechen. Der Arzt fragt, ob sie über eine Magensonde ernährt werden soll. Ihr Bruder sagt sofort ja. Sie selbst wissen nicht, was Ihre Mutter gewollt hätte.

Für solche Momente gibt es die Patientenverfügung. Darin halten Sie fest, welchen medizinischen Maßnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Sie gilt für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Niemand ist verpflichtet, eine zu verfassen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Wer es tut, nimmt den Menschen, die ihm nahestehen, eine schwere Entscheidung ab.

Was eine Patientenverfügung regelt

Eine Patientenverfügung betrifft nur Ihre medizinische Behandlung, und nur zu Lebzeiten. Sie greift, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind, etwa nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei fortgeschrittener Demenz. Was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht, regelt das Testament.

In Deutschland ist die Patientenverfügung in § 1827 BGB geregelt. Trifft sie auf die konkrete Situation zu, ist sie für Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer bindend.

Wer für Sie spricht, legt die Patientenverfügung allerdings nicht fest. Dafür gibt es die Vorsorgevollmacht. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz empfiehlt, beide Dokumente zu kombinieren oder die Patientenverfügung zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu verbinden.

Was sie leistet und was nicht

In Notsituationen sind sich selbst enge Angehörige oft nicht einig, welche Behandlung richtig ist. Eine Patientenverfügung gibt ihnen und dem Behandlungsteam eine schriftliche Grundlage. Ihr Wille gilt weiter, auch wenn Sie bewusstlos sind oder sich nicht mehr verständigen können. Zusammen mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich außerdem eine gerichtliche Betreuung vermeiden, die sonst nötig werden kann.

Alle Zweifel räumt sie nicht aus. Keine Verfügung sieht jede Lage voraus, und Angehörige können auch dann noch streiten, wie ein Satz gemeint war. Deshalb hilft es, wenn Sie mit ihnen gesprochen haben, bevor es ernst wird.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft Ehepaare. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen sich Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten gegenseitig vertreten, wenn einer von beiden nicht mehr entscheiden kann (§ 1358 BGB). Dieses Notvertretungsrecht gilt aber höchstens sechs Monate. Für eine dauerhafte Vorsorge brauchen auch Ehepartner eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht.

So erstellen Sie eine Patientenverfügung

Das Verfassen ist nicht kompliziert. Vielen fällt der Anfang trotzdem schwer, weil man sich dabei mit dem eigenen Sterben beschäftigt. Nehmen Sie sich Zeit dafür.

1. Klären Sie, was Ihnen wichtig ist

Überlegen Sie, was Lebensqualität für Sie bedeutet. Denken Sie an konkrete Situationen: Wie stehen Sie zu künstlicher Beatmung über lange Zeit, zu künstlicher Ernährung, zu Wiederbelebung? Möchten Sie in bestimmten Lagen vor allem, dass Schmerzen und Atemnot gelindert werden?

Sprechen Sie darüber mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. Vorgeschrieben ist eine ärztliche Beratung in Deutschland nicht. Sie hilft aber, die möglichen Behandlungssituationen zu verstehen.

2. Formulieren Sie so konkret wie möglich

Ein Satz wie „Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reicht nicht aus. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass Behandlungssituationen und gewünschte oder abgelehnte Maßnahmen präzise beschrieben werden (Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16). Sonst lässt sich die Verfügung im Ernstfall womöglich nicht anwenden.

Eine gute Hilfe sind die Textbausteine in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz. Ein amtliches Formular gibt es nicht, weil es entscheidend auf Ihre eigenen Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen ankommt.

3. Bestimmen Sie eine Vertrauensperson

Wählen Sie jemanden, der Ihre Haltung kennt und bereit ist, sie auch unter Druck zu vertreten. Mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten kann diese Person Ihren Willen gegenüber Ärzten durchsetzen. Sie entscheidet auch dort, wo Ihre Patientenverfügung eine Situation nicht abdeckt. Fragen Sie vorher, ob sie diese Aufgabe übernehmen möchte.

4. Unterschreiben Sie das Dokument

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden (§ 1827 Abs. 1 BGB). Weitere Formvorschriften gibt es nicht. Weder ein Notar noch Zeugen sind nötig. Sie müssen volljährig und einwilligungsfähig sein, also die Tragweite Ihrer Entscheidungen verstehen. Setzen Sie Ort und Datum dazu.

5. Sorgen Sie dafür, dass sie gefunden wird

Eine Patientenverfügung hilft nur, wenn sie im Ernstfall vorliegt. Geben Sie Kopien an Ihre Vertrauensperson, Ihre Hausarztpraxis und nahe Angehörige. Bewahren Sie das Original an einem Ort auf, den diese Menschen kennen. Ein Hinweiskärtchen im Portemonnaie sagt im Notfall, wo die Verfügung liegt.

Zusätzlich können Sie die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Das Register speichert nur Eckdaten zu Ihren Vorsorgedokumenten und deren Aufbewahrungsort. Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können dort erfahren, ob Vorsorgeregelungen vorhanden sind. Für die Eintragung fällt eine Gebühr an.

6. Überprüfen Sie sie regelmäßig

Eine neue Diagnose, eine Heirat, eine Trennung oder ein Umzug sind gute Anlässe, die Patientenverfügung noch einmal zu lesen. Es ist ratsam, sie alle zwei bis drei Jahre mit Datum neu zu unterschreiben. So ist erkennbar, dass sie weiterhin Ihrem Willen entspricht. Widerrufen können Sie sie jederzeit und formlos, also mündlich, schriftlich oder indem Sie das Dokument vernichten (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Der richtige Zeitpunkt

Am besten, bevor Sie sie brauchen. Viele verbinden die Patientenverfügung mit dem Alter. Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann aber jeden Erwachsenen treffen. Besonders sinnvoll ist sie für Menschen mit Familie, mit chronischen Erkrankungen oder mit klaren Vorstellungen zu ihrer Behandlung.

Oft ist sie der Anfang einer umfassenderen Vorsorge. Dazu gehören:

  • ein Testament
  • eine Vorsorgevollmacht, auch für finanzielle und rechtliche Angelegenheiten
  • eine Betreuungsverfügung, falls doch ein Betreuer bestellt werden muss
  • eine Bestattungsvorsorge

In Österreich und der Schweiz

Österreich: Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) unterscheidet zwischen verbindlichen Patientenverfügungen und solchen, die nicht verbindlich sind, aber bei der Ermittlung des Patientenwillens herangezogen werden. Einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung vorangehen. Errichtet wird sie zum Beispiel bei einer Patientenvertretung oder einem Erwachsenenschutzverein. Sie gilt acht Jahre, sofern Sie keine kürzere Frist bestimmen, und muss danach erneuert werden.

Schweiz: Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, datiert und unterzeichnet sein (Art. 371 ZGB). Darin können Sie auch eine Vertrauensperson bestimmen, die für Sie über medizinische Maßnahmen entscheidet. Persönliche, finanzielle und rechtliche Fragen regelt der Vorsorgeauftrag (Art. 361 ZGB). Er muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine rechtliche oder ärztliche Beratung. Stand: September 2026.

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Denis Brooke-Edwards
Denis Brooke-Edwards ist Gründer von Lebensreise. Nach dem Verlust eines nahen Menschen hat er den Ort gebaut, der ihm damals gefehlt hat: eine digitale Gedenkseite, die auch ohne technische Kenntnisse entsteht. Seine Beiträge im Magazin beruhen auf eigener Erfahrung und sorgfältiger Recherche und ersetzen keine rechtliche oder medizinische Beratung.
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